Satzung der Tafel Willich e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Tafel Willich e.V“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Willich.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.

§ 2 Zweck
(1) Die Tafel Willich e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher Grundlage. Es werden nur unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Im Rahmen seiner Zielsetzung wird der Verein durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen wie z.B. Obdachlosen bzw. Armen zuzuführen. Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabengebietes auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.
(3) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin und weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft kann in Form der „aktiven Mitgliedschaft“, nachfolgend Mitglied genannt, und in Form der „Fördermitgliedschaft“, nachfolgend Fördermitglied genannt, erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 6 Abs. 2. Sie können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.
(4) Ein Mitglied kann jeder Zeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(5) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Mitteilung über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich zugeleitet. Das Mitglied hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung die Möglichkeit schriftlich Einspruch gegen den Beschluss einzulegen. Über den Einspruch befindet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzu­kommen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 6),
b) der Vorstand (§ 7).

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festgelegt hat. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung und Änderung der Satzung
b) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Genehmigung des Jahresabschlusses
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl der Vorstandsmitglieder
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern bei eingelegtem Widerspruch
j) Auflösung des Vereins
(2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Fünftel der Stimmen vertreten, es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(4) Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.
(5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
(9) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen.
(10) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
(11) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand i.S. von § 7 Abs. 2,
b) dem/der Schriftführer/in sowie
c) bis zu fünf Beisitzer/inne/n.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie
c) dem/der Kassenwart/in.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied in dieser Funktion bis zur nächsten Mitglieder-versammlung kommissarisch zu berufen.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitglieder-versammlung überträgt.
(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der/die Vorsitzende verantwortlich.

§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung gem. § 6 Abs. 8. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
(3) Das bei der Auslösung des Vereins nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Hierzu ist das Restvermögen dem Caritasverband für die Region Kempen-Viersen e.V., Viersen, zu übertragen, wobei gewährleistet sein muss, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird.

Willich, den 30.06.2021

Der Vorstand

Tafel Willich e.V.

Siemensring 15
47877 Willich

info@tafel-willich.de

+49 (2154) 814 882
+49 (2154) 814 883

Bankverbindung

Tafel Willich e.V.
Volksbank Mönchengladbach eG
DE86 3106 0517 3110 0960 10

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